Rechtsrock in Staupitz: Veranstalter darf Gaststättenerlaubnis behalten

Es ist ein Erfolg für den Betreiber des Alten Gasthofs in Staupitz, in dem jahrelang Rechtsrock-Konzerte stattfanden: Die Untersagung der Gaststättenerlaubnis war rechtswidrig, urteilt das OVG Bautzen.

Neue Wende im Rechtsstreit um den „Alten Gasthof“ in Staupitz, in dem jahrelang Rechtsrock-Konzerte der extremen Art stattfanden: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen hat jetzt entschieden, dass die Gaststättenerlaubnis und das Abhalten von Musikveranstaltungen nicht untersagt werden durften. Das sei rechtswidrig gewesen. Damit gab das OVG dem Kläger, der seit 2010 über diese Genehmigung verfügt, im Wesentlichen Recht. Er darf seine Gewerbeerlaubnis vorläufig behalten.

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Leipzig im Fall des „Alten Gasthof“ in Staupitz Ende März in einem Eilverfahren entschieden, dass es wegen einer „Vielzahl von Straftaten“ in dem Lokal rechtens sei, keine Musikveranstaltungen mehr zu gestatten. Konkret ging es um Straftaten wie Volksverhetzung und das Zeigen von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Verfassungsschutz sammelt Hinweise auf Straftaten

Der Verfassungsschutz hatte im Vorfeld zahlreiches Beweismaterial vorgelegt. Der Landkreis hatte daraufhin dem Betreiber im Februar 2023 die Gaststättenerlaubnis entzogen, da dieser sich als „unzuverlässig“ erwiesen habe. Das Verwaltungsgericht betonte, dass ein zuverlässiger Gewerbetreibender die Begehung von Straftaten unterbunden hätte. Da er dies über viele Jahre nicht getan habe, sei künftig mit keiner Änderung zu rechnen. Auch den Verweis auf die „Unkenntnis“ ließ das Gericht nicht gelten, denn in dem Fall hätte er seine Aufsichtspflicht verletzt.

Dagegen ging der Nebenerwerbs-Gastwirt rechtlich vor. Die vorgelegten Beweise überzeugten aber zunächst das Verwaltungsgericht, denn es bestätigte das Verbot vom Landratsamt. Dieser Beschluss erging im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Dagegen ging der Betreiber mit einer Beschwerde vor, über die nun das OVG in Bautzen entschied.

OVG: Verfassungsschutz hätte Infos nicht an Polizei und Gaststättenaufsicht weitergeben dürfen

Zu den Gründen sagte OVG-Sprecherin Norma Schmidt-Rottmann, dass die vom Verfassungsschutz gesammelten Erkenntnisse nicht an die Ordnungsbehörden – hier: die Polizei und die Gaststättenaufsicht – hätten weitergegeben werden dürfen. Dies sei nur zur Abwehr besonders schwerer Straftaten zulässig. Das sei im Fall Staupitz aber nicht der Fall.

Das Gericht verwies zudem auf das Trennungsgebot zwischen Verfassungsschutz und Polizei in Sachsen. „Nach der Vorschrift unterhält der Freistaat keinen Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen.“ Da über die nicht verwertbaren Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden hinaus keine Gründe vorlägen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers hindeuteten, könne diese nicht festgestellt werden.

Gegen den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Nun muss die Widerspruchsbehörde entscheiden, ob sie die Untersagungsverfügung aufhebt oder den Widerspruch als unbegründet zurückweist. Für den Fall, dass ein Widerspruchsbescheid ergeht, könnte Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig erhoben werden.

187 Bands traten auf

Der kleine Torgauer Ortsteil Staupitz galt jahrelang als Anziehungspunkt für Neonazis aus ganz Deutschland. In mehr als 15 Jahren fanden in dem 300-Seelen-Dorf mindestens 112 Konzerte statt. Insgesamt traten 187 Bands vor rund 25.000 Besuchern auf. Die Gäste kamen aus der Umgebung, ganz Deutschland und dem Ausland. Unter den Acts waren zahlreiche Gruppen, deren Lieder aufgrund volksverhetzender Texte bereits indiziert wurden.

Das Arrangement zwischen dem Betreiber und den Behörden stand zuletzt in der Kritik. So waren die Rechtsrock-Konzerte 15 Jahre lang geduldet worden, weil diese jeweils angemeldet, Liedtexte eingereicht und Auflagen im Hinblick auf Lärm- und Brandschutz sowie Besucheranzahl (maximal 230) offenbar erfüllt worden waren.

Ein beim Innenministerium angesiedelter Expertenrat zum Thema Rechtsextremismus unterbreitete den betroffenen Kommunen und Kreisen zuletzt Handlungsempfehlungen. Der Weg, die Konzerte mithilfe des Gewerberechts zu untersagen, hat nunmehr einen Dämpfer erhalten.